Therapiehunde - Brandenburg e.V.
Herzlich Willkommen

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Therapiehunde-Brandenburg“ e.V., als Untertitel: „Hundegestützte Therapie, Pädagogik und Aktivitäten im Land Brandenburg“. (2) Er hat den Sitz in Brandenburg an der Havel. (3) Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Brandenburg an der Havel eingetragen. (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Der Zweck des Vereins ist nach § 52 Abs. 2 AO die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (Nr. 4), die Förderung von Erziehung (Nr. 7), die Förderung der Hilfe für Behinderte (Nr. 10.), die Förderung des Sports (Nr. 21), die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke (Nr. 25). Durch unsere Arbeit sollen zu einem Kinder und Jugendliche einen artgerechten Umgang mit Hunden (Schwerpunkt) und projektweise auch mit anderen Tieren erleben, oder durch die Tiere in ihrer Therapie unterstützt werden. Zudem sollen Personen die aufgrund ihrer Lebenssituation keine Kontakte mehr zu ihrer Umwelt, insbesondere zu Tieren herstellen können, aufgesucht werden. Hierzu werden Einrichtungen des Gesundheits- und Bildungswesens sowie der Jugendhilfe aufgesucht, daraus ergeben sich insbesondere folgende Arbeitsbereiche: a. Die Förderung und Durchführung von pädagogisch angeleiteten tiergerechten Kind-Tier-Begegnungen (mit dem Hintergrund der Verhaltenskunde und Früherziehung), insbesondere durch spezielle aufsuchende Programme für Kindertagesstätten und Grundschulen. Eingeschlossen ist hierin auch eine intensive Elternarbeit, besonders in Bezug auf den Umgang mit Hunden um präventiv Unfälle durch falsches Verhalten zu vermeiden. Die KInd-Tier-Begegnungen sollen spielerisch erfolgen und sportliche Betätigungen der Kinder zusammen mit dem Hund fördern. b. Die Förderung und Durchführung von tiergestützten Aktivitäten (durch geschulte Ehrenamtler) und Therapien (durch Fachleute oder in Kooperation mit Fachpersonal) in Einrichtungen des Gesundheitswesens mit dem Ziel das Wohlbefinden und den Lebenskomfort von hilfsbedürftigen Menschen zu erhöhen, diese Menschen motorisch und emotional zu aktivieren und so Krankheitsverläufe positiv zu beeinflussen. Hiermit geht eine Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege einher. c. Die Förderung und Durchführung von tiergestützten Aktivitäten (durch geschulte Ehrenamtler) in Privathaushalten von kranken Personen nach § 45 SGB XI, insofern eine Anerkennung als niedrigschwelliges Angebot durch das LASV Brandenburg erfolgt. Die Begegnungen sollen sportliche Betätigungen zusammen mit dem Hund-Mensch-Team fördern, motorisch sowie emotional aktivieren und so Krankheitsverläufe positiv beeinflussen. d. Öffentlichkeitsarbeit und Informationen für Privatleute und Einrichtungen welche sich für die tiergestützte Therapie interessieren und/ oder selber eine anbieten möchten, in Verbindung mit der Werbung neuer Mitglieder. e. Qualitätsmanagement: Schulung und Prüfung der durch uns eingesetzten Mensch-Hund-Teams laut Prüfungsordnung, regelmäßige Fort- bildungen, Nachprüfungen, Evaluation der Arbeit mit den besuchten Einrichtungen, Kooperation mit Einrichtungen und anderen Vereinen. (3) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch: a. Besuche und Betreuung durch geschulte Mitglieder. Hierunter sind auch Fachkräfte aus den Bereichen Sozialarbeit, Sozialpädagogik, tiergestützte Therapie und Tiermedizin vertreten. Der Verein verwirklicht seine Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen gemäß § 57 AO (Abgabenordnung), diese werden angemessen vergütet. b. Besuche, Betreuung und Therapien werden mit Tieren von Mitgliedern durchgeführt. Die Tiere wurden auf diese Aufgaben vorbereitet und entsprechend ausgebildet sowie geprüft. Alle Tiere stehen unter jährlicher tierärztlicher Versorgung, verfügen über einen aktuellen Impfstatus und werden artgerecht gehalten. Sie sind in erster Linie Familientiere und werden nicht institutionalisiert. c. Der Verein fördert die Mitglieder, sich neben ihren Einsätzen als Team hundesportlich zu betätigen und damit ihre Gesunderhaltung zu unterstützen. Dazu werden gemeinschaftliche Aktivitäten angeboten wie hundesportliche Seminare, gemeinsame Wanderungen oder Wettkämpfe der Teams (z.B. Agility, Treibball, Mantrailing). § 3 Selbstlosigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51-68 AO. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. (3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2). Der Verein ist ein offener Verein, er besteht aus aktiven Mitgliedern (bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 (1) (e) und regelmäßigen ehrenamtlichen Besuchen einer Einrichtung und/oder Teilnahme an mindestens 2 Vereinsaktivitäten pro Jahr) und passiven Mitgliedern. (2) Der Antrag auf Aufnahme wird mündlich oder schriftlich gestellt. Über den Antrag auf Aufnahme hat der Vorstand zu entscheiden. (3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss des Vorstandes und ist unbefristet, sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod beziehungsweise bei juristischen Personen durch deren Auflösung. (4) Der Vereinsaustritt eines Mitgliedes ist jeweils zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen. (5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden. (6) Aktive und passive Mitglieder haben das Recht, Informationen zum Verein zu erhalten und Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen. (7) Vor Austritt aus dem Verein sind alle ausgeliehenen Materialien, das Vereinsshirt und das Halstuch für den Hund zurück zu geben. (8) Ein Austritt oder Ausschluss aus dem Verein befreit nicht von offenen Beitragszahlungen. (9) Die Teilnahme an den Nachprüfungen alle 2 Jahre (für geprüfte Besuchshundeteams) und einmal jährlich (für geprüfte Therapiebegleithundeteams) oder die Vorlage des Nachweises einer externen Prüfung ist verpflichtend. (10) Jedes Mitglied muss den Vorstand informieren und auf dem aktuellen Stand halten, in welcher Einrichtung und in welchem Zeitrahmen das Team ehrenamtlich im Einsatz ist. § 5 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. (2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. (3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. (4) Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. (5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass zusätzliche Tagesord- nungspunkte aufgenommen werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. (6) Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. § 6 Beiträge (1) Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. (2) Die Mitgliederversammlung (§ 5) entscheidet über Höhe, Erhöhung oder Senkung, Staffelung sowie Fälligkeit der Beiträge für Aktive und passive Mitglieder. I. d. R. zahlen passive Mitglieder den doppelten Mitgliedsbeitrag. Zur Festlegung darüber ist eine einfache Mehrheit der in der Mitglieder- versammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. (3) Der Mitgliedsbeitrag ist gleich nach Eintritt in den Verein bzw. bei laufender Mitgliedschaft bis spätestens 31.03. eines jeden Kalenderjahres zu zahlen. § 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Schriftführer. Zusätzlich können bis zu drei Beisitzer gewählt werden. (2) In den Vorstand werden nur Vereinsmitglieder gewählt. (3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende sowie der Schriftführer. (4) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. (5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. (6) Der Vorsitzende wird vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt. (7) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. (8) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere Vorstandsarbeit zu leisten. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. (9) Vorstandssitzungen finden einmal jährlich sowie nach Bedarf statt. (10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (11) Der Schatzmeister ist für die Kontoführung allein vertretungsberechtigt. § 8 Satzungsänderungen Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitgliedern mitgeteilt werden. § 9 Beurkundung von Beschlüssen Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungs- leiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen. § 10 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den: Tierschutzverein Brandenburg und Umgebung e. V. Tierheim Caasmannstr. 16 14770 Brandenburg, der hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gründungsakt vom 28.03.09 in Kraft. Erste Satzungsanpassung am 15.03.2014, zweite Satzungsanpassung am 27.07.2019, dritte Satzungsanpassung am 20.11.2021, vierte Satzungsanpassung am 03.09.2022. Brandenburg an der Havel, den 03.09.2022
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